Die Anwendung von Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt in Europa kontinuierlich zu. Diese Tendenz spiegelt sich auch in der wachsenden Anzahl entsprechender Normen der EU sowie in nationalen Regelungen, auch in Österreich.
An österreichischen Gerichten gibt es verschiedene Projekte, Mediation einzubinden und Fälle vom Gerichtssaal in die Mediation zu bringen.
Auch außerhalb Österreichs gibt es zahlreiche Entwicklungen zur außergerichtlichen Konfliktlösung:
In Italien ist in vielen Zivilrechtsfällen Mediation die Voraussetzung für einen Prozess. Auch in anderen Rechtsgebieten ist der:die Richter:in befugt, die Durchführung einer Mediation anzuordnen.
In Deutschland kann das Prozessgericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an eine:n dazu bestimmte:n und nicht entscheidungsbefugte:n Richter:in, den sogenannten Güterichter, verweisen.
In England und Wales ist den Parteien die Entscheidung für eine Mediation zwar freigestellt, dennoch sieht die Zivilprozessordnung vor, dass bei der Festsetzung der Verfahrenskosten verschiedene Faktoren in Bezug auf die Mediation berücksichtigt werden können. So hat das Gericht zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls welche Anstrengungen bereits vor dem Verfahren und in seinem Verlauf zur Beilegung des Konflikts unternommen wurden. Wenn die obsiegende Partei im Vorfeld ein vernünftiges Mediationsangebot ausgeschlagen hat, kann der:die Richter:in die unterlegene Partei von der Erstattung der Prozesskosten an die siegreiche Partei freistellen.
In diversen Familiensachen müssen Antragsteller:innen an einer Beratung über eine Mediation (MIAM Mediation Information and Assessment Meeting) teilnehmen, bevor sie bei Gericht einen Antrag stellen können.
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